Die Ostschweizer Schiedsordnung zeichnet sich u.a. durch folgende Qualitätssicherungsmerkmale aus:
- Qualität Schiedsrichter:
Abschliessende, vom Board geführte, Liste von zur Verfügung
stehenden Schiedsrichtern (aus Lehre, Justiz und Advokatur).
Qualitätskontrolle bei der Aufnahme auf die Schiedsrichter-
Liste.
Schiedsrichter-Benennung durch das Board nach qualitätsorientierten Kriterien.
Gewährleistete Qualität auch der von der Gegenpartei benannten Schiedsrichter.
Kontinuierliches Qualitätsmanagement, mit u.a. nachträglicher
Beurteilung durch die Parteien.
Streichung ungenügender Schiedsrichter von der Liste.
- Qualität Verfahren:
Verfahrensverantwortung bei den Schiedsrichtern, die mit
richterlicher Unabhängigkeit entscheiden.
Verfahrensqualität als Hauptkriterium für die Beurteilung der
Schiedsrichter durch das Board.
Verfahrensanweisungen zum Einleitungsverfahren (mit Fristen)
und zum Verfahrensabschluss.
Periodische Zwischenberichte des Schiedsgerichts zum Stand
des Verfahrens an die Parteien und das Board.
Schiedsrichter-Beurteilung durch die Parteien nach Abschluss
des Verfahrens.
- Qualität Board:
Ernennung durch den Vorstand des St. Galler Anwaltsverbandes nach klaren Qualitätskriterien (Persönlichkeit, Unabhängigkeit, juristische Fachkompetenz, Kooperationsfähigkeit).
Unvereinbarkeit von Board- und Schiedsrichter-Tätigkeit.
Jährlicher Bericht an den Vorstand des St. Galler Anwaltsverbandes mit Beurteilung der qualitativen Zielerreichung und der Umsetzung von Massnahmen.