Qualitätssicherung
Qualitätssicherungssystem

Die Ostschweizer Schiedsordnung zeichnet sich u.a. durch folgende Qualitätssicherungsmerkmale aus:
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Qualität Schiedsrichter:
Abschliessende vom Board geführte Liste von zur Verfügung stehenden Schiedsrichtern und Schiedsrichterinnen (aus Lehre, Justiz und Advokatur), Qualitätskontrolle bei der Aufnahme auf die Schiedsrichter-Liste, Schiedsrichter-Benennung durch das Board nach qualitätsorientierten Kriterien, gewährleistete Qualität auch der von der Gegenpartei benannten Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen, kontinuierliches Qualitätsmanagement, mit u.a. nachträglicher Beurteilung durch die Parteien, Streichung ungenügender Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen von der Liste. -
Qualität Verfahren:
Verfahrensverantwortung bei den Schiedsrichtern und Schiedsrichterinnen, die mit richterlicher Unabhängigkeit entscheiden, Verfahrensqualität als Hauptkriterium für die Beurteilung der Schiedsrichter und Schiedsrichterinnen durch das Board, Verfahrensanweisungen zum Einleitungsverfahren (mit Fristen) und zum Verfahrensabschluss, periodische Zwischenberichte des Schiedsgerichts zum Stand
des Verfahrens an die Parteien und das Board, Schiedsrichter-Beurteilung durch die Parteien nach Abschluss des Verfahrens. -
Qualität Board:
Ernennung durch den Vorstand des St. Galler Anwaltsverbandes nach klaren Qualitätskriterien (Persönlichkeit, Unabhängigkeit, juristische Fachkompetenz, Kooperationsfähigkeit). Unvereinbarkeit von Board- und Schiedsrichter-Tätigkeit. Jährlicher Bericht an den Vorstand des St.Galler Anwaltsverbandes mit Beurteilung der qualitativen Zielerreichung und der Umsetzung von Massnahmen.